Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung am 01. Juni 2017 ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Beurteilung von Sportlärmimmissionen.
Unter § 2 wurde das urbane Gebiet mit Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden entsprechend tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Ubrigen 63 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingefügt.
Wesentlich für die gesamte Beurteilung von Sportlärmimmissionen ist allerdings die Gleichsetzung der Beurteilungspegel für die Zeiträume außerhalb der Ruhezeiten und für die Ruhezeiten am Abend und in der sonntäglichen Mittagszeit.
Lediglich für die Ruhezeiten am Morgen gilt weiterhin der um 5 dB(A) strengere Immissionsrichtwert. Die für eine Beurteilung oftmals kritischer Ruhezeiten sonntags in der Zeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie abends in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sind gemäß dieser Verordnung nicht entfallen, allerdings mit 5 dB(A) höheren Immissionsrichtwerten zu beurteilen. Gerade sonntags wird der oftmals vorliegende Immissionskonflikt zwischen Sportanlagennutzung und Wohnnutzung zugunsten der Sporttreibenden entschärft. Durch die Änderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung wird zusätzlich ein Anhang 2 angefügt. In diesem Anhang werden Beispiele gegeben, welche Maßnahmen in der Regel keine wesentlichen Änderungen im Sinne von § 5 Abs. 4 darstellen.