Urbane Gebiete - Anpassung der TA Lärm

18-07-2017

Durch die Bekanntmachung des BMUB vom 01. Juni 2017 und Inkrafttreten vom 09. Juni 2017, wurde die TA Lärm vom 28. August 1998 geändert. Einzige Änderung der TA Lärm ist die Einfügung von urbanen Gebieten in die Ziffer 6.1 "Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden". Gemäß 6.1 c betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in urbanen Gebieten tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A).

Dem Vorschlag der Bundesregierung auch hier einen 3 dB(A) höheren Immissionsrichtwert zum Nachtzeitraum festzulegen, ist der Bundesrat nicht gefolgt. Ebenso haben Diskussionen hinsichtlich möglicher passiver Schallschutzmaßnahmen in die TA Lärm keinen Eingang gefunden. Die Immissionsrichtwerte sind weiterhin nach TA Lärm gemäß Anhang A.1.3 0,5 m außerhalb von der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, einzuhalten. Mit Ausnahme der Beurteilung für Immissionsorte innerhalb von urbanen Gebieten haben sich damit keine weiteren Änderungen der TA Lärm ergeben. Mit Schreiben vom 07.07.2017 verweist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit auf redaktionelle Fehler beim Vollzug der TA Lärm hin. Unter den Ziffern 6.5 und 7.4 der TA Lärm sind die Zuordnungen zu den Gebietskategorien nicht richtig. Unter Ziffer 6.5 muss es heißen "... nach Nr. 6.1 Buchstaben e bis g bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung …".

Weiterhin sollen auch in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten entsprechend Ruhezeitenzuschläge Berücksichtigung finden.

Gleichfalls ist unter Ziffer 7.4 eine Korrektur vorzunehmen. Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis g sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden.

Für die tägliche Praxis hat die Novellierung der TA Lärm nahezu keine Auswirkungen.