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Treibhausgas-Emissionen sind im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen, sonst kann ein Abwägungsdefizit vorliegen!
So geschehen beim geplanten Surfpark in Stade, wo es seit fünf Monaten nicht vorwärts geht. Der BUND hatte unter anderem aufgrund der mangelnden Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen eine Klage gegen die Baugenehmigung eingereicht. Das Verwaltungsgericht Stade (2B175/24 vom 29.04.2024) ordnete die aufschiebende Wirkung an, da der Bebauungsplan und die Baugenehmigung rechtswidrig sind. Die Belange des Klimaschutzes wurden nicht hinreichend berücksichtigt. Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht laut Pressemitteilung vom 02.10.2024 den Bebauungsplan zum Surfpark (auch aus anderen Gründen) für unwirksam erklärt.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) (Stand August 2024), aber auch das BauGB verpflichten dazu, im Rahmen einer Umweltprüfung die Klimaauswirkungen eines Vorhabens zu ermitteln. Das bedeutet, dass zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsziele im KSG auch die Treibhausgas-Emissionen von Planungen ermittelt werden müssen. Das Problem: Derzeit bestehen noch keine fachlichen Standards zur Ermittlung konkreter Treibhausgasemissionen von Planvorhaben!
Wir haben bei Peutz eine Herangehensweise entwickelt, über eine Ökobilanz die zu erwartenden THG-Emissionen eines Bauvorhabens zu ermitteln. Damit können wir beispielsweise alle THG-Emissionen ermitteln, die durch den Bau und Betrieb von Gebäuden, durch Infrastrukturmaßnahmen wie den Bau von Straßen und Entwässerungssystemen, durch den zusätzlichen Verkehr sowie durch landnutzungsbedingte Emissionen im Lebenszyklus entstehen.
Sie möchten mit Ihrem Bebauungsplanverfahren auf der sicheren Seite sein? Wir beraten Sie gerne.