In §50 BImSchG heißt es: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
Bei der Mehrheit der aktuellen Aufgabenstellungen im Schallimmissionsschutz bei städtebaulichen Planungen liegen keine ausreichend großen Abstände zwischen geplanter Wohnbebauung und vorhandenem Gewerbe vor. Die Aufgabe in einer schalltechnischen Untersuchung besteht daher aufgrund der Dichte der Planungen nicht darin ausreichende Abstände zu ermitteln, sondern TA-Lärm konforme Maßnahmen die ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ermöglichen.
Foto Peutz: Gewerbeansiedlung neben Wohnen-ausreichender aktiver Lärmschutz
Bei geplanter Wohnnutzung an Gewerbeflächen wird in der Regel auch auf architektonische Maßnahmen wie einer optimierten Gebäudestellung mit gleichzeitigen Grundrissfestlegungen zurückgegriffen. Gemäß TA-Lärm sind aus gewerblichen Nutzungen Immissionsrichtwerte vor geöffneten Fenstern eines schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 einzuhalten. Eine Vermeidung solcher Räume an Fassaden mit Richtwertüberschreitungen und Anordnung an zur Geräuschquelle abgewandten Fassaden bei denen die Richtwerte eingehalten werden ist daher eine Lösungsmöglichkeit.
Foto Peutz: Gebäuderiegel mit Laubengangerschließung
Es gibt aber auch aktuell viele Diskussionen welche Maßnahmen aber ansonsten noch „TA-Lärm konform“ sind. Solche „Auslegungen“ erfolgen oftmals in Kommunen/Kreisen unterschiedlich und bundesweit nicht einheitlich. Stichwort ist hier sicherlich das „Hamburger Fenster“.
Das MULNV in NRW hat aktuell (Februar 2021) zum Umgang mit dieser Thematik Handlungsempfehlungen herausgegeben. In dieser Zusammenstellung der wesentlichen Grundlagen wird ein Überblick über den aktuellen Stand in diesem Zusammenhang auch mit Bezügen auf die aktuelle Rechtsprechung gegeben. Auch wenn einzelne Punkte noch nicht abschließend festgelegt sind, dient es doch der Vereinheitlichung, zumindest in NRW.
Hier finden Sie die vollständige Handlungsempfehlung