Mit der Novellierung der TA Luft in 2021 wurden die bisherigen Geruchs-Immissionsrichtlinien der einzelnen Bundesländer in eine bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen. Insbesondere bei Anlagen, von welchen erfahrungsgemäß relevante Geruchsemissionen ausgehen können, ist nun im Genehmigungsverfahren immer auch zu prüfen, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist. Die Thematik der Geruchsbelästigung nimmt somit nun einen deutlich höheren Stellenwert ein.
Neben der Prüfung relevanter Geruchsimmissionen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für neue oder zu ändernde Anlagen ist das Thema Geruchsimmissionen auch in Bauleitverfahren von Belang. Insbesondere wenn neu geplante Wohnnutzungen an bestehende gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Anlagen heranrücken, sind mögliche Konflikte im Vorfeld zu untersuchen.
Unsere Untersuchungsmethoden reichen dabei von abschätzenden Verfahren, für einen ersten Überblick, bis zu detaillierten Ausbreitungsberechnungen unter Berücksichtigung von örtlichen Gegebenheiten wie Topografie, Gebäudeeinflüsse, Windstatistiken und vieles mehr:
- Abschätzendes Verfahren gemäß einer Vorgehensweise des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
- Ermittlung von Bagatell-Geruchsstoffströmen und Abstandsregelungen nach TA Luft
- Abstandsermittlung für Tierhaltungsanlagen gemäß VDI-Richtlinie 3894, Blatt 2
- Screening für sechs Anlagentypen mit GERDA IV.2
- Geruchsausbreitungsberechnungen nach TA Luft mit AUSTAL und/oder LASAT
Für die Beurteilung der Geruchsimmissionen ist immer die Berücksichtigung der vorhandenen Geruchsvorbelastung erforderlich. Die Ermittlung der Vorbelastung sollte vorzugsweise durch sogenannte Rasterbegehungen erfolgen. Diese sind jedoch mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Alternativ kann die Geruchsvorbelastung mittels Ausbreitungsberechnungen ermittelt werden.
Als weitere Grundlage für Geruchsimmissionsberechnungen sind Angaben zu den Geruchsemissionen erforderlich. Für Tierhaltungsanlagen kann auf Literaturwerte, zum Beispiel aus Normen, zurückgegriffen werden. Für andere Geruchsquellen, insbesondere von gewerblichen und industriellen Anlagen ist die Ermittlung der spezifischen Geruchsemissionen der Quellen vor Ort erforderlich. Hierzu ist die Entnahme von Geruchsproben und die Ermittlung der Geruchsstoffkonzentration mittels Olfaktometrie und des entsprechenden Volumenstromes erforderlich.
Bei der Probennahme und Ermittlung der Geruchsemissionen sowie der Ermittlung der Geruchsvorbelastung werden wir in Kooperation von der Olfasense GmbH mit Standorten in Kiel und Ahlen unterstützt. Die Olfasense GmbH ist eine akkreditierte Messstelle und nach §29b Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Ermittlung von Geruchsemissionen und -immissionen notifiziert.